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Der Baufortschritt nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Allgemeines

Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) schützt Erwerber von Wohnungen und Gebäuden in allen Fällen, 

wenn das zu erwerbende Objekt erst errichtet oder zumindest grundlegend saniert werden muss und der Erwerber den Kaufpreis bzw. Errichtungspreis bereits vor Fertigstellung (im Sinne des vertraglich vereinbarten Bau- und Ausstattungszustandes) zu zahlen hat. 

In diesen Fällen läuft der Erwerber Gefahr, die von ihm geleisteten Mittel zu verlieren, ohne die Gegenleistung, nämlich das zu errichtende Objekt, zu erhalten. 

In den überwiegenden Fällen der Abwicklung von Bauträgerprojekten erfolgt die Absicherung des Erwerbers durch das in den §§ 9 und 10 BTVG geregelte grundbücherliche Sicherungsmodell bei Zahlung nach dem gesetzlich vorgesehenen Ratenplan. 

Die Zahlung nach Ratenplan soll sicherstellen, dass die Zahlungen des Erwerbers bzw. die Auszahlungen des treuhändig erlegten Kauf- oder Errichtungspreises an den Bauträger in etwa dem Wert der vom Bauträger bereits erbrachten Leistungen entsprechen. Der Baufortschritt ist in § 10 BTVG geregelt, wobei es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsproblemen kommt. 

Dabei kann sich der Treuhänder in der Regel der Hilfe eines Sachverständigen bedienen.

Die nach Abs. 2 möglichen Ratenpläne A und B legen folgende Bauabschnitte fest:

 

  • Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
  • Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs
  • Fertigstellung der Rohinstallationen
  • Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung
  • Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes
  • Fertigstellung der Gesamtanlage
  • Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes

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