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Der Baufortschritt nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Allgemeines

 Das BTVG schützt Erwerber von Wohnungen und Gebäuden überall dort, 

wo das zu erwerbende Objekt erst errichtet oder zumindest durchgreifend erneuert werden muss und der Erwerber den Kaufpreis bzw. Errichtungspreis bereits vor Fertigstellung (i.S. des vertraglich vereinbarten Bau- und Ausstattungszustand) zu bezahlen hat. 

In diesen Fällen läuft der Erwerber Gefahr, seine bezahlten Mittel zu verlieren, ohne dafür die Gegenleistung, nämlich das zu errichtende Objekt zu erhalten. 

In den überwiegenden Fälle der Abwicklung von Bauträgerprojekten erfolgt die Sicherstellung des Erwerbers mit dem, in den §§ 9 und 10 BTVG geregelten, grundbücherlichen Sicherungsmodell bei Zahlung nach dem gesetzlich vorgegebenen Ratenplan. 

Die Zahlung nach Ratenplan soll Gewähr leisten, dass die Zahlungen des Erwerbers bzw. die Auszahlungen des treuhändig erlegten Kauf- oder Errichtungspreises an den Bauträger in etwa dem Wert der von diesem bereits erbrachten Leistungen entsprechen. Die Baufortschritte sind in § 10 BTVG geregelt, in der Praxis treten jedoch häufig Auslegungsprobleme auf.  

Die nach Abs. 2 möglichen Ratenpläne A und B legen folgende Bauabschnitte fest:

 

  • Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung
  • Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs
  • Fertigstellung der Rohinstallationen
  • Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung
  • Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes
  • Fertigstellung der Gesamtanlage
  • Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes

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