Gemäß § 37 Abs. 4 WEG haben Wohnungseigentumsorganisatoren, die Wohnungseigentum an Teilen eines Hauses anbieten, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des Anbietens älter als 20 Jahre ist, dem Kaufinteressenten ein Gutachten eines für Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Hochbau über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses vorzulegen. Dieses Gutachten muss insbesondere Angaben über die in absehbarer Zeit erforderlichen Erhaltungsarbeiten enthalten.
Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Angebots nicht älter als ein Jahr sein und ist in den Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil, an dem Wohnungseigentum erworben werden soll, aufzunehmen. Mit der Aufnahme des Gutachtens in den Vertrag gilt der darin beschriebene Zustand des Gebäudes als vereinbarte Beschaffenheit (gemäß § 922 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB).
Wird ein solches Gutachten nicht in den Kaufvertrag aufgenommen, so gilt ein Zustand des Gebäudes als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.